Sonntag, 2. Oktober 2011

Vergleich des Erbrechts in Deutschland und Iran

Protokoll der Infoveranstaltung zum iranischen Erbrecht
Teheran, den 11.06.11
In den Räumen der Evangelischen Gemeinde Deutscher Sprache in Teheran

Teilnehmer: über 30 Personen
Moderator: Ingo Koll
Eröffnung: Almut Birkenstock Koll

Referent: Dr. M. Reza Ranjbar, in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt seit 2003 Dr. Ranjbar ist Mitarbeiter einer Kanzlei in Hamburg, hat aber seit fünf Jahren auch eine eigene Kanzlei in Teheran, Zacon Associates. Dr. Ranbar beschäftigt derzeit 4 Anwältinnen, einen Anwalt und drei Teilzeit-Anwälte. In Bürogemeinschaft mit Dr. Ranjbar arbeitet Jutta Marin mit ihrem Beratungs-Unternehmen, Marin-Consult.
Adresse und Kontaktdaten sind identisch. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Jutta Marin.

Vergleich der gesetzlichen Erbfolge in Deutschland und Iran

Deutschland
In Abhängigkeit vom Verwandschaftsverhältnis gibt vier Ordnungen
1. Kinder, Enkel, Urenkel
2. Vater, Mutter, und deren Kinder
3. Großvater, Großmutter, und deren Kinder
4. Urgroßvater, Urgroßmutter, und deren Kinder

Solange ein Verwandter einer vorangehenden Ordnung vorhanden ist, sind die Verwandten der nachfolgenden Ordnung von der Erbschaft ausgeschlossen. Innerhalb der Ordnungen werden die Erben und die Erbquoten nach Stämmen ermittelt. Die Stämme erben zu gleichen Teilen. Lebende Stammeltern schliessen ihre Abkömmlinge von der Erbfolge aus. An Stelle der vorverstorbenen Erben treten deren Kinder.

Iran
In Abhängigkeit vom Verwandschaftsverhältnis gibt es drei Ordnungen, wobei die Erben einer vorherigen Ordnung immer die Erben einer nachrangigen Ordnung ausschliessen.
Erben gleichen Geschlechts erben zu gleichen Teilen, männliche Erben haben Anspruch auf doppelt so viel wie die weiblichen Erben.

1. Kinder, Eltern
2. Großeltern und Geschwister
3. Onkel, Tante, deren Kinder

Ehegattenrecht

In Deutschland: Erbrecht des Ehegatten
Der Umfang des gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Ehegatten wird von zwei Faktoren bestimmt: zum einen davon, ob Verwandte des Erblassers vorhanden sind und welcher Ordnung sie angehören , und zum anderen davon, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.

In Iran: Erbrecht der Ehefrau, Erbrecht des Ehemannes
Der Ehemann erbt die Hälfte des gesamten Nachlasses, wenn der Erblasser keine Kinder oder Kindeskinder hinterlassen hat und ein Viertel, wenn Abkömmlinge der Erblasserin vorhanden sind. Hinterlässt die Ehefrau als einzigen Erben ihren Ehemann, erbt dieser den gesamten Nachlass.
Die Erbquote der Ehefrau beträgt ein Viertel des Nachlasses, wenn der Erblasser keine Kinder oder Kindeskinder hinterlassen hat, ansonsten wird ihr Anteil halbiert.
Hinterläßt der Ehemann die Ehefrau als einzigen Erben, erbt sie nur ihren gesetzlichen Anteil, also ein Viertel. Der übrige Nachlass wird als erbenlos betrachtet und fällt dem Staat zu.

Beispiele der gesetzlichen Erbfolge:

Der Verstorbene hinterlässt zwei Söhne, von denen einer vorverstorben ist und zwei Söhne hinterlassen hat. Der zweite Sohn ist kinderlos.
Deutschland: Der Sohn erbt die Hälfte, die Enkel erben je ein Viertel.
Iran: Der Sohn erbt alles.

Der Verstorbene hinterläßt Vater, Bruder und Schwester.
In Deutschland erbt der Vater die Häfte und Bruder und Schwester je ein Viertel
In Iran erbt nur der Vater.

Der Verstorbene hinterläßt einen Dai (Onkel mütterlicherseits) zwei Amus (Onkel väterlicherseits) und eine Amme (Tante väterlicherseits)
In Deutschland würde der Onkel mütterlicherseits die Hälfte erben und Onkeln und Tante väterlicherseits müssten sich die andere Hälfte teilen.
In Iran erbt der Dai ein Drittel und die 2 Amus und die Amme zusammen zwei Drittel, wobei die beiden Amus doppelt so viel erben wie die Amme.

Testament
Deutschland: 50% des Erbteils sind für den Pflichtteil vorgeschrieben
Iran: über 1/3 kann frei verfügt werden
Es gibt in Iran ein eigenhändiges Testament, das der Erblasser eigenhändig schreiben muss (nicht am Computer) sowie das öffentliche Testament, das bei einem Notar (Daftar Khuneh) aufgesetzt wird...
...



1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Guten Tag ich habe eine Frage bei uns ist folgender Fall eingetreten,
Meine Großmutter ist vor kurzem verstorben sie hatte vier Kinder zwei Söhne und zwei Töchter davon ist einer mein Vater gewesen der aber schon vor 16 Jahren verstorben ist wir sind insgesamt drei Kinder. Meine Frage ist treten wir an Stelle von meinem Vater als erbberechtigten an oder steht uns nichts zu ? Ich hoffe sie können mir weiter helfen

Freundlicher Gruß